GFG
§ 12Verordnungsermächtigung
Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen
- 1.
- die Höhe des Stipendiums sowie die Art und den Umfang von Zuschlägen,
- 2.
- die Verlängerung des Stipendiums in besonderen Fällen (§ 8 Abs. 2),
- 3.
- die Rückzahlung des Stipendiums nach den §§ 7a und 7b,
- 4.
- die Verteilung der Förderungsmittel,
- 5.
- die Vergabe der Stipendien, insbesondere das Vergabeverfahren und die Feststellung der Förderungsvoraussetzungen,
- 6.
- die Verpflichtung des Stipendiaten, über sein Einkommen und Vermögen Auskunft zu geben, sowie die Verpflichtung seines Ehegatten zur Auskunftserteilung über sein Einkommen und die Verpflichtung von Arbeitgebern und Finanzbehörden, durch Auskünfte und Erteilung von Bescheinigungen an der Feststellung des auf das Stipendium anzurechnenden Einkommens und Vermögens mitzuwirken,
- 7.
- die Verpflichtung des Stipendiaten, über das Erreichen der Förderungsziele zu berichten,
- 8.
- Beginn und Ende der Verzinsung, über Verwaltung, Erlaß und Einziehung der Darlehen sowie über ihre Rückleitung an Bund und Länder.
Aufh: Das G ist nach Maßgabe d. Art. 29 G v. 22.12.1983 I 1532; 1984 I 261 mWv 1.1.1984 außer Kraft getreten, ausgenommen sind die Bestimmungen über die Rückzahlung von Darlehen
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.1.1976 I 207;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 57 V v. 25.11.2003 I 2304
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014650971
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): adb98b4cdde6f6592e1034bc4a95e985d136683542964dc2b0bf7f0e73b50183