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GFG

§ 10Pfändungsschutz

Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen

(1) Der Anspruch auf Auszahlung des Stipendienbetrages kann nicht gepfändet, verpfändet oder abgetreten werden.
(2) Das gleiche gilt für die Forderung eines Stipendiaten gegen ein Geldinstitut, die durch Gutschrift eines auf sein Konto überwiesenen Förderungsbetrages entstanden ist, für die Dauer von sieben Kalendertagen seit der Gutschrift. Eine Pfändung des Guthabens bei dem Geldinstitut gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, daß sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während des dort genannten Zeitraums nicht erfaßt; der Stipendiat hat dem Geldinstitut nachzuweisen, daß die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(3) Für die Pfändung von Bargeld gilt § 811 Nr. 8 der Zivilprozeßordnung.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Das G ist nach Maßgabe d. Art. 29 G v. 22.12.1983 I 1532; 1984 I 261 mWv 1.1.1984 außer Kraft getreten, ausgenommen sind die Bestimmungen über die Rückzahlung von Darlehen

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.1.1976 I 207;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 57 V v. 25.11.2003 I 2304

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014650971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): adb98b4cdde6f6592e1034bc4a95e985d136683542964dc2b0bf7f0e73b50183

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