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GFG

§ 14Auftragsverwaltung

Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen

(1) Das Gesetz wird von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt.
(2) Die Länder weisen dem Bundesministerium für Bildung und Forschung die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel nach durch jährliche Mitteilung
1.
der Zahl der gewährten Stipendien und abgelehnten Förderungsanträge, aufgeteilt nach dem Zweck der Förderung (§§ 2 und 3) und den Fachrichtungen der Stipendiaten,
2.
des Anteils der Förderung innerhalb der Regelförderungsdauer (§ 8 Abs. 1) und des Anteils der Förderung in besonderen Fällen (§ 8 Abs. 2) an den Ausgaben,
3.
der Summe der Ausgaben
a)
für Grundstipendien,
b)
für Familienzuschläge,
c)
für die Förderung von Auslandsaufenthalten,
d)
für Sachkosten und Reisekosten im Inland,
4.
die bei der Beendigung der Förderung erreichte Förderungsdauer sowie Zahl und Ergebnisse der Doktorprüfungen.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Das G ist nach Maßgabe d. Art. 29 G v. 22.12.1983 I 1532; 1984 I 261 mWv 1.1.1984 außer Kraft getreten, ausgenommen sind die Bestimmungen über die Rückzahlung von Darlehen

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.1.1976 I 207;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 57 V v. 25.11.2003 I 2304

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014650971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): adb98b4cdde6f6592e1034bc4a95e985d136683542964dc2b0bf7f0e73b50183

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