GFG
§ 14Auftragsverwaltung
Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen
- 1.
- der Zahl der gewährten Stipendien und abgelehnten Förderungsanträge, aufgeteilt nach dem Zweck der Förderung (§§ 2 und 3) und den Fachrichtungen der Stipendiaten,
- 2.
- des Anteils der Förderung innerhalb der Regelförderungsdauer (§ 8 Abs. 1) und des Anteils der Förderung in besonderen Fällen (§ 8 Abs. 2) an den Ausgaben,
- 3.
- der Summe der Ausgaben
- a)
- für Grundstipendien,
- b)
- für Familienzuschläge,
- c)
- für die Förderung von Auslandsaufenthalten,
- d)
- für Sachkosten und Reisekosten im Inland,
- 4.
- die bei der Beendigung der Förderung erreichte Förderungsdauer sowie Zahl und Ergebnisse der Doktorprüfungen.
Aufh: Das G ist nach Maßgabe d. Art. 29 G v. 22.12.1983 I 1532; 1984 I 261 mWv 1.1.1984 außer Kraft getreten, ausgenommen sind die Bestimmungen über die Rückzahlung von Darlehen
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.1.1976 I 207;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 57 V v. 25.11.2003 I 2304
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014650971
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): adb98b4cdde6f6592e1034bc4a95e985d136683542964dc2b0bf7f0e73b50183