ImmVermV
Anlage 2(zu § 3 Absatz 8) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung „Geprüfter Fachmann für Immobiliardarlehensvermittlung IHK“ und „Geprüfte Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK“ nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung
Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung
- 1.
- Kundenberatung (Erstellung von Kundenprofilen, Bedarfsermittlung, Lösungsmöglichkeiten, Produktdarstellung und -information),
- 2.
- fachliche Kenntnis über Kreditprodukte zur Immobilienfinanzierung oder grundpfandrechtlich gesicherte Kredite und über die mit ihnen üblicherweise gemeinsam angebotenen Finanzprodukte oder andere Finanzdienstleistungen; Marktübersicht,
- 3.
- fachliche Kenntnis auf dem Gebiet des Verbraucherkreditrechts und Verbraucherschutzes,
- 4.
- fachliche Kenntnis auf dem Gebiet der Kreditwürdigkeitsprüfung,
- 5.
- fachliche Kenntnis auf dem Gebiet des Erwerbs von Immobilien und der Darlehenssicherung,
- 6.
- fachliche Kenntnis in der Bewertung von Sicherheiten,
- 7.
- fachliche Kenntnis über den Aufbau und die Funktion von Grundbüchern,
- 8.
- fachliche Kenntnis über ethische Standards im Geschäftsleben,
- 9.
- Finanz- und Wirtschaftskompetenz.
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| (Stempel/Siegel) | ||||
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| (Ort und Datum) | (Unterschrift) | |||
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 28.7.2026 I Nr. 229
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR104610016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e6cd2237a44958b5121830a8f2254640b37f68f3a38aa7e7f85d14b8a6adb039
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 34i GewOImmobiliardarlehensvermittler
„… . . . . . die Sachkundeprüfung für die Ausübung des Gewerbes als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung erfolgreich abgelegt. Die Sachkundeprüfung erstreckte sich insbesondere auf die fachspezifischen Kenntnisse, Pflichten …“