ImmVermV
§ 1Sachkundeprüfung
Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung
- 1.
- Kundenberatung,
- 2.
- fachliche Kenntnisse für die Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung,
- 3.
- Finanzierung und Kreditprodukte.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 28.7.2026 I Nr. 229
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR104610016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e6cd2237a44958b5121830a8f2254640b37f68f3a38aa7e7f85d14b8a6adb039
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 34i GewOImmobiliardarlehensvermittler
„… eratungskenntnisse verfügt, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung erforderlich sind. (2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Sachgebiete: 1. Kundenberatung, 2. fachliche Kennt …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 4 DarlVermVGleichstellung anderer Berufsqualifikationen
„… Erfolg abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 1 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung; 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung a) als Immobilienkaufmann oder als Immobilienkauffrau, b) als Bankkaufma …“