(1) Die Sachkundeprüfung erfolgt schriftlich und kann mit Hilfe unterschiedlicher Medien durchgeführt werden. Die Sachkundeprüfung umfasst die in § 1 Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Prüfungsbereiche. Diese sind in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen. Der Prüfling soll anhand praxisbezogener Aufgaben nachweisen, dass er die Produkt- und Beratungskenntnisse erworben hat, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 der Gewerbeordnung erforderlich sind.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(3) Die Leistung des Prüflings ist vom Prüfungsausschuss mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt hat.
(4) Die Industrie- und Handelskammer stellt unverzüglich eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus, wenn der Prüfling die Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Wurde die Prüfung nicht erfolgreich abgelegt, erhält der Prüfling darüber einen Bescheid, in dem auf die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist.
(5) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln die Industrie- und Handelskammern nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung durch Satzung.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
§ 32 GewORegelung der Sachkundeprüfung, Aufgabenauswahlausschüsse
„… ) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln die Industrie- und Handelskammern nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung durch Satzung.“
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