BtRegV
§ 9Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen; Anzeige der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen als beruflicher Betreuer
Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern
- 1.
- der in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis die Befähigung zu einer vergleichbaren beruflichen Tätigkeit belegt wie das entsprechende inländische Abschlusszeugnis oder der entsprechende inländische sonstige Leistungsnachweis,
- 2.
- der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis in dem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten,
- 3.
- der Antragsteller zur Ausübung dieser beruflichen Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat berechtigt ist und
- 4.
- zwischen den nachgewiesenen ausländischen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
- 1.
- die Tätigkeit des beruflichen Betreuers in dem anderen Mitgliedstaat nicht reglementiert ist,
- 2.
- die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise in dem anderen Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts-und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind,
- 3.
- diese bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde und
- 4.
- der Antragsteller den Beruf in diesem Mitgliedstaat in den vorangegangenen zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat.
- 1.
- die nach § 2 Absatz 4 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes örtlich zuständige Stammbehörde die für die Anerkennung der Berufsqualifikation zuständige öffentliche Stelle ist und
- 2.
- der Dienstleistungserbringer den Nachweis nach § 13a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung zu übermitteln hat.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR115400022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d44461294119ae54f6c2e8d6f276ccaca4a37b0690e691b45ba16602e8b3141
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 13a GewOAnzeige der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen
„… er Staaten rechtmäßig niedergelassen ist, im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben, ist § 13a der Gewerbeordnung mit den Maßgaben entsprechend anzuwenden, dass 1. die nach § 2 Absatz 4 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes örtl …“