GewO
§ 133Befugnis zur Führung des Baumeistertitels
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- *)
- Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002450869
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 300e2939e5dcd9a83b047303c70dc473e59eb923995aeb50d41e35adaa947b52
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 129 GG
„… ung der Bundesregierung*) mit Zustimmung des Bundesrates geregelt. ----- *) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Eingangsformel BaumeisterVAblV
„Auf Grund des § 133 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgese …“
- § 121 HwO
„Der Meisterprüfung im Sinne des § 45 bleiben die in § 133 Abs. 10 der Gewerbeordnung bezeichneten Prüfungen gleichgestellt, sofern sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelegt worden sind.“