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BaumeisterVAblV

Eingangsformel

Verordnung zur Ablösung der Baumeisterverordnung

Auf Grund des § 133 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004190979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0f981bab828b4893e725a1b0d9a12837218b293525001b11d455a0c874794f77

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 133 GewOBefugnis zur Führung des Baumeistertitels

    „Auf Grund des § 133 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgese …“

  • Art 129 GG

    „… werbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:“