GewO
§ 111Pflichtfortbildungen
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002450869
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 300e2939e5dcd9a83b047303c70dc473e59eb923995aeb50d41e35adaa947b52
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 13 GAPKondGMitteilung von Verstößen gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität
„… Arbeit in § 12 Absatz 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie 3. die Pflichtfortbildungen in § 111 der Gewerbeordnung festgestellt wurde, in vollständiger Form abschriftlich oder elektronisch an die zuständige Zahlstelle zu übermitteln. …“