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GG

Art 129

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

(1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über. In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröffentlichen.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine solche Ermächtigung enthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeübt.
(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ihrer Änderung oder Ergänzung oder zum Erlaß von Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen ermächtigen, sind diese Ermächtigungen erloschen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehr bestehende Einrichtungen verwiesen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000010949

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0dbbb71c7d04ed323f16c1926d1826e640103a531458dd52892864b7705fc37

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (12)

Auswahl: 8 von 12 nachgewiesenen Verweisen.

  • Eingangsformel AbrStV

    „… etzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet das Bundesministerium der Justiz:“

  • Eingangsformel BaumeisterVAblV

    „… werbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:“

  • Eingangsformel DruckLV

    „… zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:“

  • Eingangsformel EF-VO

    „… setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes, von denen § 150 Nr. 1 zuletzt durch Artikel 3 Nr. 15 Buchstabe a des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) ne …“

  • Anlage II BesBest EinigVtrBesondere Bestimmungen für fortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik

    „… von Rechtsverordnungen, Anordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften enthalten ist, findet Artikel 129 des Grundgesetzes entsprechend Anwendung. Soweit Rechtsvorschriften ausdrücklich aufgeführt sind, die von der Deutschen Demokratischen Re …“

  • Eingangsformel EltLastV

    „… es Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes vom Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:“

  • Eingangsformel GasLastV

    „… es Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes vom Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:“

  • § 133 GewOBefugnis zur Führung des Baumeistertitels

    „… ung der Bundesregierung*) mit Zustimmung des Bundesrates geregelt. ----- *) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.“