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GewO

§ 55cAnzeigepflicht

Gewerbeordnung

Wer als Gewerbetreibender auf Grund des § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 anzumelden hat. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 4 bis 12, § 15 Absatz 1 und die Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 gelten entsprechend.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 55c: Zur Nichtanwendung vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 55c: Zur Anwendung vgl. § 158 in der bis zum 22.6.2022 geltenden Fassung +++)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.7.2026 I Nr. 215

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002450869

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 300e2939e5dcd9a83b047303c70dc473e59eb923995aeb50d41e35adaa947b52

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 3 GewAnzVÜbermittlung von Daten aus der Gewerbeanzeige an weitere Behörden

    „… eanzeige bleibt unberührt. (3) Sofern sich bei der Anmeldung eines Gewerbes nach § 14 Absatz 1 oder § 55c der Gewerbeordnung Anhaltspunkte für Verstöße gegen die in § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 7 der Gewerbeordnung genannten Vorschriften ergeben …“