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GesRV

§ 3Anmeldung und Eintragung

Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters

(1) In der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Gesellschaftsregister soll auch der Gegenstand der Gesellschaft angegeben werden, soweit er sich nicht aus deren Namen ergibt. Dies gilt auch für die Anmeldung der Umwandlung oder des Statuswechsels in eine Gesellschaft.
(2) Als Gesellschafter ist eine Gesellschaft nur in das Gesellschaftsregister einzutragen, wenn sie ihrerseits im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Dies gilt auch, wenn der Eintritt eines Gesellschafters in eine bestehende Gesellschaft angemeldet wird.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR242210022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 067e101ced9be1ad4cfd0205e7835c2ea26398fbd983f04b6d02373b5008d3cc

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