GesRV
Allgemeine Hinweise
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2024 +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 16.12.2022 I 2422 vom Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie tritt gem. Art. 3 Abs. 1 dieser V am 1.1.2024 in Kraft.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR242210022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 067e101ced9be1ad4cfd0205e7835c2ea26398fbd983f04b6d02373b5008d3cc