Zum Gesetzesinhalt

GesRV

Allgemeine Hinweise

Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters

Fußnoten und Hinweise der Quelle


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2024 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 16.12.2022 I 2422 vom Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie tritt gem. Art. 3 Abs. 1 dieser V am 1.1.2024 in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR242210022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 067e101ced9be1ad4cfd0205e7835c2ea26398fbd983f04b6d02373b5008d3cc

XML-Quelle beim Herausgeber