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GesRV

Anlage 1(zu § 2 Absatz 2 und § 4) Allgemeines Muster für Eintragungen in das Gesellschaftsregister

Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2424)
Gesellschaftsregister des Amtsgerichts MünchenNummer der Gesellschaft: GsR 3142
Nummer
der
Eintragung
a)
Name
b)
Sitz, Anschrift, Zweig-
niederlassungen, inländische Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung
a)
Allgemeine Vertretungsregelung
b)
Gesellschafter, Vertretungs-
berechtigte und besondere
Vertretungsbefugnis
a)
Rechtsform
b)
Sonstige Rechts-
verhältnisse
a)
Tag der Ein-
tragung
b)
Bemerkungen
12345
1
a)
Müller & Schmidt
Immobilienverwaltung eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts
b)
München
Anschrift:
Junkerstr. 7,
80117 München
a)
Die Gesellschafter sind nur
gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.
b)
Gesellschafter:
Müller, Petra, Starnberg,
*18.05.1966;
Schmidt, Christian, München,
*13.01.1966
a)
Gesellschaft
bürgerlichen Rechts
a)
14.07.2024
Röcken
2
a)
Nach Änderung:
Jeder Gesellschafter ist einzeln zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.
b)
Eingetreten als
Gesellschafter:
Schmidt, Lena, München,
*18.08.1990
gemeinsam vertretungsberechtigt mit Petra Müller oder Christian Schmidt
a)
20.08.2024
Schirmer
3
a)
Nach Namensänderung:
Immobilienverwaltung Maxvorstadt eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts
a)
03.03.2025
Schmidt
4
a)
Die Liquidatoren sind nur
gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.
b)
Bestellt als
Liquidator:
Schmidt, Christian, München,
*13.01.1966;
Bestellt als
Liquidator:
Schmidt, Lena, München,
*18.08.1990
b)
Die Gesellschaft ist aufgelöst.
a)
09.10.2025
Röcken
5
b)
Die Gesellschaft
ist erloschen.
a)
22.12.2026
Röcken
Anmerkung:
Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.
Rötungen sind hier weggelassen.
Als nicht in den aktuellen Ausdruck aufzunehmen kenntlich gemacht gemäß § 1 der Gesellschaftsregisterverordnung in Verbindung mit § 16a der Handelsregisterverordnung.
Die Durchkreuzung oder die auf sonstige Weise erfolgte Kenntlichmachung des Registerblattes als gegenstandslos ist hier weggelassen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR242210022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 067e101ced9be1ad4cfd0205e7835c2ea26398fbd983f04b6d02373b5008d3cc

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 1 GesRVAnwendung der Handelsregisterverordnung

    „… ngen sind hier weggelassen. Als nicht in den aktuellen Ausdruck aufzunehmen kenntlich gemacht gemäß § 1 der Gesellschaftsregisterverordnung in Verbindung mit § 16a der Handelsregisterverordnung. Die Durchkreuzung oder die auf sonstige Weise erfolgte Kenntlich …“

  • § 16a HRVKennzeichnung bestimmter Eintragungen

    „… druck aufzunehmen kenntlich gemacht gemäß § 1 der Gesellschaftsregisterverordnung in Verbindung mit § 16a der Handelsregisterverordnung. Die Durchkreuzung oder die auf sonstige Weise erfolgte Kenntlichmachung des Registerblattes als gegenstandslos ist hie …“