GesRV
§ 1Anwendung der Handelsregisterverordnung
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters
- 1.
- an die Stelle der Firma der offenen Handelsgesellschaft der Name der Gesellschaft tritt und
- 2.
- an die Stelle der persönlich haftenden Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft die Gesellschafter der Gesellschaft treten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR242210022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 067e101ced9be1ad4cfd0205e7835c2ea26398fbd983f04b6d02373b5008d3cc
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 1 GesRV(zu § 2 Absatz 2 und § 4) Allgemeines Muster für Eintragungen in das Gesellschaftsregister
„… ngen sind hier weggelassen. Als nicht in den aktuellen Ausdruck aufzunehmen kenntlich gemacht gemäß § 1 der Gesellschaftsregisterverordnung in Verbindung mit § 16a der Handelsregisterverordnung. Die Durchkreuzung oder die auf sonstige Weise erfolgte Kenntlich …“