GerüstbAusbV 2000
§ 4Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Beschaffen und Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,
- 6.
- Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 7.
- Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
- 8.
- Bearbeiten von Werkstoffen,
- 9.
- Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
- 10.
- Durchführen von Vermessungsarbeiten,
- 11.
- Warten, Lagern und Transportieren von Gerüstbauteilen,
- 12.
- Beurteilen von Traggründen und Herstellen der Tragfähigkeit,
- 13.
- Verankern von Gerüsten,
- 14.
- Bauen von längen- und flächenorientierten Arbeits- und Schutzgerüsten,
- 15.
- Bauen von Traggerüsten mit Unterkonstruktion einschließlich der Grundschalung,
- 16.
- Arbeitsplattformen, Arbeitsbühnen und Aufzüge,
- 17.
- Bauen von Hängegerüsten,
- 18.
- Bauen von Wetterschutzhallen und Einhausungen,
- 19.
- Bauen von Gerüsten für besondere Anforderungen,
- 20.
- qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR077800000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1b9345866319ed4ba48908a0b53d447d842748259942b4ce6d9955d8a484dd63