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GerüstbAusbV 2000

§ 4Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Beschaffen und Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,
6.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,
7.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
8.
Bearbeiten von Werkstoffen,
9.
Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
10.
Durchführen von Vermessungsarbeiten,
11.
Warten, Lagern und Transportieren von Gerüstbauteilen,
12.
Beurteilen von Traggründen und Herstellen der Tragfähigkeit,
13.
Verankern von Gerüsten,
14.
Bauen von längen- und flächenorientierten Arbeits- und Schutzgerüsten,
15.
Bauen von Traggerüsten mit Unterkonstruktion einschließlich der Grundschalung,
16.
Arbeitsplattformen, Arbeitsbühnen und Aufzüge,
17.
Bauen von Hängegerüsten,
18.
Bauen von Wetterschutzhallen und Einhausungen,
19.
Bauen von Gerüsten für besondere Anforderungen,
20.
qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR077800000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1b9345866319ed4ba48908a0b53d447d842748259942b4ce6d9955d8a484dd63

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