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GerüstbAusbV 2000

§ 6Ausbildungsplan

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR077800000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1b9345866319ed4ba48908a0b53d447d842748259942b4ce6d9955d8a484dd63

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