GerüstbAusbV 2000
§ 3Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin
- a)
- im ersten Ausbildungsjahr in zehn Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7, 8, 10 bis 14 und 19 der Anlage,
- b)
- im zweiten Ausbildungsjahr in zehn Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6, 7, 9 bis 12 und 14 bis 19 der Anlage,
- c)
- im dritten Ausbildungsjahr in fünf Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 und 15 bis 17 der Anlage.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR077800000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1b9345866319ed4ba48908a0b53d447d842748259942b4ce6d9955d8a484dd63