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GerüstbAusbV 2000

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin

Der Ausbildungsberuf Gerüstbauer/Gerüstbauerin wird
1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 14, Gerüstbauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR077800000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1b9345866319ed4ba48908a0b53d447d842748259942b4ce6d9955d8a484dd63

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 25 HwO

    „Der Ausbildungsberuf Gerüstbauer/Gerüstbauerin wird 1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 14, Gerüstbauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie 2. gemäß § 25 des Be …“