Zum Gesetzesinhalt

GeoZG

§ 8Interoperabilität

Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten

(1) Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten sind interoperabel bereitzustellen.
(2) Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung nach § 15 geregelt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 25.2.2021 I 306

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR027800009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 35fd1587c7ec5e709c66d846a36a8a64956a6db88fad185ef64be5d892298be3

XML-Quelle beim Herausgeber