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GeoZG

§ 10Nationale Anlaufstelle

Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten

(1) Die Organisation der nationalen Geodateninfrastruktur erfolgt in der Verantwortung eines nationalen Lenkungsgremiums des Bundes und der Länder.
(2) Das nationale Lenkungsgremium nimmt die Aufgaben der nationalen Anlaufstelle im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 der Richtlinie 2007/2/EG wahr.
(3) Die Einzelheiten regeln Bund und Länder in einer Verwaltungsvereinbarung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 25.2.2021 I 306

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR027800009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 35fd1587c7ec5e709c66d846a36a8a64956a6db88fad185ef64be5d892298be3

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