GeoZG
§ 6Bereitstellung der Geodatendienste und Netzdienste
Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten
- 1.
- Suchdienste,
- 2.
- Darstellungsdienste,
- 3.
- Downloaddienste,
- 4.
- Transformationsdienste,
- 5.
- Dienste zur Abwicklung eines elektronischen Geschäftsverkehrs.
- 1.
- Schlüsselwörter,
- 2.
- Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten,
- 3.
- geografischer Standort,
- 4.
- Qualitätsmerkmale,
- 5.
- Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten,
- 6.
- für die Erfassung, Führung und Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten zuständige geodatenhaltende Stelle.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 25.2.2021 I 306
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR027800009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 35fd1587c7ec5e709c66d846a36a8a64956a6db88fad185ef64be5d892298be3