GeoITAusbV
§ 11Zwischenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,
- b)
- berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards berücksichtigen,
- c)
- erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen, für die weitere Bearbeitung bereitstellen und
- d)
- Daten bearbeiten, qualifizieren, visualisieren sowie Ergebnisse dokumentieren,
- 2.
- der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR069400010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b9fe801fec1f5ccfe926391dce4840db0a7ff931e3bb1893c0bc1381c9c741c8