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GeoITAusbV

§ 11Zwischenprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Für die Zwischenprüfung bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,
b)
berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards berücksichtigen,
c)
erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen, für die weitere Bearbeitung bereitstellen und
d)
Daten bearbeiten, qualifizieren, visualisieren sowie Ergebnisse dokumentieren,
kann;
2.
der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR069400010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b9fe801fec1f5ccfe926391dce4840db0a7ff931e3bb1893c0bc1381c9c741c8

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