GeoITAusbV
§ 13Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Vermessung
Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie
| 1. Prüfungsbereich Vermessungstech- nische Prozesse | 40 Prozent, |
| 2. Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung | 30 Prozent, |
| 3. Prüfungsbereich Öffentliche Aufgaben und technische Vermessungen | 20 Prozent, |
| 4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR069400010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b9fe801fec1f5ccfe926391dce4840db0a7ff931e3bb1893c0bc1381c9c741c8