GeoITAusbV
§ 14Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bergvermessung
Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie
- 1.
- Vermessungstechnische Prozesse,
- 2.
- Geodatenbearbeitung,
- 3.
- Bergbauspezifische Prozesse,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- die vermessungstechnische Methodik anwenden,
- b)
- vermessungstechnische Berechnungen durchführen,
- c)
- Geodaten visualisieren und
- d)
- Arbeitsprozesse und Ergebnisse dokumentieren und erläutern
- 2.
- der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit prozess- und produktbezogenen Unterlagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der prozess- und produktbezogenen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
- 3.
- die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 20 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Geodateninfrastrukturen und Geodatenquellen unterscheiden,
- b)
- Geodatendienste und Geodateninformationssysteme unterscheiden,
- c)
- Geodaten erheben und beschaffen sowie
- d)
- Geodaten berechnen und visualisieren
- 2.
- der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Bestandteile des bergmännischen Risswerks anfertigen, nachtragen und nutzen,
- b)
- geologische und tektonische Gegebenheiten unterscheiden, erfassen und darstellen,
- c)
- bergbauspezifische Vermessungen und Gebirgsbewegungsvermessungen unterscheiden, auswerten und visualisieren,
- d)
- bergbautechnische Verfahren und Anlagen unterscheiden sowie
- e)
- Sicherheitsvorschriften und sicherheitstechnische Anlagen und Maßnahmen unterscheiden
- 2.
- der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR069400010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b9fe801fec1f5ccfe926391dce4840db0a7ff931e3bb1893c0bc1381c9c741c8