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GeoITAusbV

§ 9Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

(1) Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1:
1.
Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards,
2.
Grundlagen der Geoinformationstechnologie,
3.
Einzelprozesse des Geodatenmanagements:
3.1
Erfassen und Beschaffen von Daten,
3.2
Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten,
3.3
Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten;
Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:
1.
Ganzheitliche Prozesse des Vermessungswesens und des Geodatenmanagements:
1.1
Vermessungstechnische Methodik,
1.2
Durchführen von vermessungstechnischen Berechnungen,
1.3
Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen der Geoinformationstechnologie,
1.4
Visualisieren von Geodaten;
Abschnitt C
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Vermessung nach § 3 Nummer 3 Buchstabe a:
1.
Liegenschaftskataster und Grundbuch,
2.
Bauordnung, Bodenordnung und Grundstückswertermittlung,
3.
Durchführen von technischen Vermessungen;
Abschnitt D
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bergvermessung nach § 3 Nummer 3 Buchstabe b:
1.
Anfertigen und Nachtragen von bergmännischem Risswerk,
2.
Erfassen und Darstellen von Lagerstätten und Nebengesteinen,
3.
Bergtechnik und Betriebsabläufe,
4.
Durchführen und Auswerten von bergbauspezifischen Vermessungen;
Abschnitt E
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation,
6.
Qualitätsmanagement und Kundenorientierung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR069400010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b9fe801fec1f5ccfe926391dce4840db0a7ff931e3bb1893c0bc1381c9c741c8

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