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GeoEnBeschrV

§ 5Beteiligung anderer Behörden

Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings

Die zuständige Behörde fordert die Behörden, deren Zuständigkeit durch die geplanten Maßnahmen berührt wird, auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten für ihren Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme zu dem Antrag abzugeben. Dazu übermittelt die zuständige Behörde die Unterlagen nach § 3.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR146700019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff592a3accdcbd25758e8f85bf2c7920dbf7a4d7015ac20cfd31d2f3be2c7e91

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