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GeoEnBeschrV

§ 7Einwendungen, Erörterungstermin

Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings

(1) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(2) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die zuständige Behörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Für den Erörterungstermin gelten die §§ 14 bis 19 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist, entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR146700019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff592a3accdcbd25758e8f85bf2c7920dbf7a4d7015ac20cfd31d2f3be2c7e91

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