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GeoEnBeschrV

§ 8Öffentliche Bekanntmachung

Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings

Die Entscheidung über die Erlaubniserteilung sowie die Gründe für die Entscheidung sind von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt zu machen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR146700019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff592a3accdcbd25758e8f85bf2c7920dbf7a4d7015ac20cfd31d2f3be2c7e91

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