GenTAnhV
§ 5Einwendungen
Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1996 I 1649
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 28.4.2008 I 766
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR023750990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 153d3d009ed81612dabcfa54d6f4ee064ee03031cb8da4826b5a9ff279a0b777
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 9 GenTVfVBeteiligung anderer Stellen
„… Inhalt der Einwendungen ist dem Antragsteller anonymisiert und im Wortlaut bekanntzugeben. Den nach § 9 der Gentechnik-Verfahrensverordnung zu beteiligenden Stellen ist der anonymisierte Inhalt der Einwendungen bekanntzugeben, soweit sie ihre Aufgaben berühre …“