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GenTAnhV

§ 7Besondere Einwendungen

Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz

Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu behandeln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1996 I 1649

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 28.4.2008 I 766

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023750990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 153d3d009ed81612dabcfa54d6f4ee064ee03031cb8da4826b5a9ff279a0b777

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