Zum Gesetzesinhalt

GenTAnhV

§ 8Wegfall des Erörterungstermins

Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz

(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
1.
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind oder
2.
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind oder
3.
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1996 I 1649

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 28.4.2008 I 766

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023750990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 153d3d009ed81612dabcfa54d6f4ee064ee03031cb8da4826b5a9ff279a0b777

XML-Quelle beim Herausgeber