GenTAnhV
§ 8Wegfall des Erörterungstermins
Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz
- 1.
- Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind oder
- 2.
- die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind oder
- 3.
- ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1996 I 1649
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 28.4.2008 I 766
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR023750990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 153d3d009ed81612dabcfa54d6f4ee064ee03031cb8da4826b5a9ff279a0b777