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GenTAnhV

§ 2Bekanntmachung des Vorhabens

Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz

Sind die mit den Genehmigungsanträgen vorzulegenden Unterlagen vollständig, so hat die für die Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage oder in den Gemeinden, in denen die beantragte Freisetzung erfolgen soll, verbreitet sind, öffentlich bekanntzumachen (Bekanntmachung).
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1996 I 1649

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 28.4.2008 I 766

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023750990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 153d3d009ed81612dabcfa54d6f4ee064ee03031cb8da4826b5a9ff279a0b777

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