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§ 4

Anordnung über die Bausparkassen mit Sitz außerhalb des Währungsgebietes aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

(1) Bausparkassen der in § 1 bezeichneten Art haben an Stelle eines Reichsmarkabschlusses ihre Vermögenswerte und diejenigen Verpflichtungen, für die sie im Währungsgebiet in Anspruch genommen werden können, auf den 20. Juni 1948 in Reichsmark aufzustellen.
(2) Die Aufstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen nach Absatz 1 ist im Währungsgebiet nach den für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften zu veröffentlichen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 16 G v. 22.1.1964 I 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR500310950

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 261d4b6287c4f8ebcec2c7cb3c096fec042515642003d98acff77e4ed5ba8af3

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