Zum Gesetzesinhalt

GeldWNOBauSparkAnO

§ 1

Anordnung über die Bausparkassen mit Sitz außerhalb des Währungsgebietes aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

Die Bestimmungen des § 25 des Umstellungsgesetzes sowie der Dreiunddreißigsten und der Vierunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz gelten auch für Bausparkassen, die am 21. Juni 1948 im Währungsgebiet oder im amerikanischen, im britischen oder im französischen Sektor von Groß-Berlin keinen Sitz, aber im Währungsgebiet eine Hauptverwaltung hatten, soweit es sich um Rechtsverhältnisse handelt, die unter § 2 dieser Anordnung fallen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 16 G v. 22.1.1964 I 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR500310950

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 261d4b6287c4f8ebcec2c7cb3c096fec042515642003d98acff77e4ed5ba8af3

XML-Quelle beim Herausgeber