(1) Bausparkassen der in § 1 bezeichneten Art haben in die Umstellungsrechnung einzustellen:
1.
Auf der Passivseite
a)
ihre Verbindlichkeiten (einschließlich Rückstellungen) im Sinne von § 4 Abs. 1 A
Buchstaben a bis c der Bausparkassenverordnung insoweit, als sie wegen dieser Verbindlichkeiten nach § 2 in Anspruch genommen werden können,
b)
das vorläufige Eigenkapital nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 A Buchstabe d der Bausparkassenverordnung.
2.
Auf der Aktivseite
alle Vermögensgegenstände im Sinne von § 4 Abs. 1 B Buchstaben a bis d der Bausparkassenverordnung, soweit sie am 21. Juni 1948 im Währungsgebiet vorhanden waren.
(2) Soweit in den Durchführungsverordnungen zum Umstellungsgesetz auf das frühere Eigenkapital Bezug genommen ist, ist bei Bausparkassen der in § 1 bezeichneten Art nur der auf das Währungsgebiet entfallende Teilbetrag des früheren Eigenkapitals zu berücksichtigen. Dieser Teilbetrag errechnet sich aus dem in Reichsmark berechneten Verhältnis der Verbindlichkeiten, für die sie nach § 2 im Währungsgebiet in Anspruch genommen werden können, zu den Gesamtverbindlichkeiten, die am 20. Juni 1948 bestanden haben.
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