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§ 5

Anordnung über die Bausparkassen mit Sitz außerhalb des Währungsgebietes aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

Auf Bausparkassen der in § 1 bezeichneten Art sind die Richtlinien der Aufsichtsbehörden des Währungsgebietes zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung der Bausparkassen (RBK) vom 25. November 1949 sinngemäß anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 16 G v. 22.1.1964 I 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR500310950

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 261d4b6287c4f8ebcec2c7cb3c096fec042515642003d98acff77e4ed5ba8af3

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