GeflPestSchV
§ 8Schutzimpfungen und Heilversuche
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
- 1.
- Ausnahmen von Absatz 1 für wissenschaftliche Zwecke genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
- 2.
- Schutzimpfungen gegen die Geflügelpest oder die niedrigpathogene aviäre Influenza anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
- 1.
- in einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, der oder die in einem genehmigten Programm nach Anhang III Teil II der Entscheidung 2007/598/EG der Kommission vom 28. August 2007 über Maßnahmen zur Verhütung der Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza auf in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren in den Mitgliedstaaten gehaltene Vögel (ABl. EU Nr. L 230 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, oder
- 2.
- zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1
- 1.
- im Falle einer Genehmigung nach Absatz 3 Nummer 1
- a)
- Anschrift, Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung und Standort des zoologischen Gartens oder der ähnlichen Einrichtung, in dem oder in der die Schutzimpfung durchgeführt werden soll,
- b)
- Anzahl und Art der zu impfenden Vögel,
- c)
- vorgesehene Kennzeichen, die die Vögel als geimpft ausweisen,
- d)
- Impfstoff und Impfschema der Schutzimpfung,
- e)
- Zeitplan für die Schutzimpfung,
- f)
- Gründe für die Schutzimpfung;
- 2.
- im Falle einer Genehmigung nach Absatz 3 Nummer 2
- a)
- Darstellung des Gebiets, in dem die Schutzimpfung durchgeführt werden soll,
- b)
- Anzahl aller Bestände in dem Gebiet nach Buchstabe a,
- c)
- Anschrift, Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung und Standort der Bestände, in denen die Schutzimpfung durchgeführt werden soll,
- d)
- Anzahl und Art der zu impfenden Vögel,
- e)
- vorgesehene Kennzeichen, die die Vögel als geimpft ausweisen,
- f)
- Impfstoff und Impfschema der Schutzimpfung,
- g)
- Zeitplan für die Schutzimpfung,
- h)
- vorgesehene Aufzeichnungen zur Durchführung der Schutzimpfung,
- i)
- Angaben zu den vorgesehenen Untersuchungen sowie den vorgesehenen Verbringungen von Vögeln nach der Durchführung der Schutzimpfung,
- j)
- Gründe für die Schutzimpfung.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2018 I 1665, 2664
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR234800007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bdbb77d929d858dd0af0fb7adc1ac481155d1ca561a7c2869a666653755beabf
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 26 ViehVerkVAnzeige und Registrierung
„… lten muss: 1. im Falle einer Genehmigung nach Absatz 3 Nummer 1 a) Anschrift, Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung und Standort des zoologischen Gartens oder der ähnlichen Einrichtung, in dem oder in der die Schutzimpfung durchgeführt …“