(1) In der Zeit vom Beginn der Schutzimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 3
1.
gelten für das Verbringen von Vögeln aus einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung die Maßgaben der Genehmigung,
2.
dürfen Vögel, die zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 gehalten werden, nicht aus dem Bestand verbracht werden.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nummer 2 genehmigen für das Verbringen von Vögeln in einen anderen Bestand, soweit die Vögel längstens drei Tage vor dem Verbringen virologisch mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden sind. § 10 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Das Aufstellen geimpfter Vögel auf einer Geflügelausstellung, einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art ist verboten. Die zuständige Behörde kann nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Beendigung der Untersuchungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass
1.
das geimpfte Geflügel
a)
längstens drei Tage vor der jeweiligen Veranstaltung virologisch,
b)
vor der jeweiligen Veranstaltung klinisch tierärztlich
mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden ist,
2.
die jeweilige Veranstaltung in geschlossenen Räumen durchgeführt wird und
3.
das geimpfte Geflügel getrennt von nicht geimpftem Geflügel gehalten wird.
Die virologische Untersuchung nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage des Untersuchungsbefundes nachzuweisen. Der Untersuchungsbefund ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2018 I 1665, 2664
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