GeflPestSchV
§ 24Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch von Geflügel und Federwild
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
- 1.
- frischem Fleisch von Geflügel, das außerhalb des Sperrbezirks gewonnen und im Sperrbezirk nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verarbeitet und nach Maßgabe des Anhangs I Abschnitt IV Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung untersucht worden ist,
- 2.
- frischem Fleisch von Federwild, das außerhalb des Sperrbezirks gewonnen und im Sperrbezirk nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verarbeitet und nach Maßgabe des Anhangs I Abschnitt IV Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 untersucht worden ist,
- 3.
- Fleischerzeugnissen aus Fleisch von Geflügel und Federwild aus dem Sperrbezirk, die nach Maßgabe des Anhangs III Tabelle 1 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2002/99/EG behandelt worden sind,
- 4.
- Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, das oder die unter Nummer 1 genanntes Fleisch enthält oder enthalten und im Sperrbezirk nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt V oder VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt worden ist oder sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2018 I 1665, 2664
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR234800007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bdbb77d929d858dd0af0fb7adc1ac481155d1ca561a7c2869a666653755beabf