GeflPestSchV
§ 21Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
- 1.
- Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel in einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, eine Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen Einrichtung amtlich festgestellt worden ist und
- 2.
- Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
- 1.
- bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Sperrbezirk“ gut sichtbar an,
- 2.
- führt in den im Sperrbezirk gelegenen Beständen, in denen Vögel zu Erwerbszwecken gehalten werden,
- a)
- Untersuchungen über den Verbleib von gehaltenen Vögeln, Fleisch von Geflügel, Eiern, tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln sowie
- b)
- die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.6 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG
- 3.
- kann für die im Sperrbezirk gelegenen Bestände serologische oder virologische Untersuchungen anordnen,
- 4.
- kann unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG die Tötung und unschädliche Beseitigung im Sperrbezirk gehaltener Vögel anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist,
- 5.
- kann die Jagd auf Federwild untersagen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
- 1.
- der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und
- 2.
- der verendeten gehaltenen Vögel
- 1.
- gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus einem Bestand mit gehaltenen Vögeln, Futtermittel dürfen nicht aus einem solchen Bestand verbracht werden;
- 2.
- § 6 Absatz 1 findet unabhängig von der Größe eines Bestands oder einer sonstigen Vogelhaltung Anwendung;
- 3.
- die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten;
- 4.
- gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden;
- 5.
- auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden;
- 6.
- die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten;
- 7.
- Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
- 1.
- das frische Fleisch von Geflügel außerhalb des Sperrbezirks gewonnen und von frischem Fleisch von Geflügel, das im Sperrbezirk gewonnen worden ist, getrennt gelagert und befördert worden ist oder
- 2.
- das frische Fleisch von Geflügel vor dem 21. Tag der mutmaßlichen Einschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus in den Seuchenbestand gewonnen und von frischem Fleisch getrennt gelagert und befördert worden ist, das nach diesem Zeitpunkt gewonnen worden ist.
- 1.
- für die Beförderung im Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen oder Schienenverbindungen, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel oder frisches Fleisch von Geflügel nicht entladen wird, und
- 2.
- für die sonstige Beförderung von Konsumeiern, die außerhalb des Sperrbezirks erzeugt worden sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2018 I 1665, 2664
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR234800007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bdbb77d929d858dd0af0fb7adc1ac481155d1ca561a7c2869a666653755beabf