(1) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich des Absatzes 2, bei Geflügelpest in einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, einer Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen Einrichtung Ausnahmen von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und, soweit Eier betroffen sind, von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, genehmigen, soweit die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Fütterung und Entsorgung so vollständig getrennt von anderen gehaltenen Vögeln ist, dass eine Verbreitung des hochpathogenen aviären Influenzavirus ausgeschlossen werden kann. Satz 1 gilt im Falle des Verdachts auf Geflügelpest entsprechend mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde Ausnahmen von § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genehmigen kann.
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass
1.
die gehaltenen Vögel
a)
in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung gehalten werden und
b)
mindestens wöchentlich klinisch tierärztlich mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht werden und
1a.
die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.4 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt und die dort vorgeschriebenen virologischen Untersuchungen in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Untersuchungseinrichtung vorgenommen werden,
2.
Eier unmittelbar in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht werden und die Eier dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden.
(2a) Ist eine Genehmigung nach Absatz 1 erteilt worden, dürfen die gehaltenen Vögel
1.
in einen anderen Bestand im Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat nur verbracht werden, wenn die für den Bestimmungsort zuständige Behörde,
2.
zur Schlachtung nur verbracht werden, wenn die für die Schlachtstätte zuständige Behörde
dem Versand der gehaltenen Vögel zugestimmt hat.
(3) Die zuständige Behörde kann, soweit dies zur Erkennung der Einschleppung oder Verschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus erforderlich ist, anordnen, dass
1.
die gehaltenen Vögel serologisch auf Antikörper gegen das aviäre Influenzavirus zu untersuchen sind und das Ergebnis der Untersuchung der zuständigen Behörde mitzuteilen ist,
2.
weitere Tiere eines Bestands zu untersuchen sind,
3.
die virologischen Untersuchungen nach Absatz 2 Nummer 1a in einem kürzeren als dem in Kapitel IV Nummer 8.4 Buchstabe c des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG genannten Untersuchungsabstand durchgeführt werden.
Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 sind die Untersuchungen jeweils an Proben von 15 Vögeln je Bestand durchzuführen. Werden weniger als 15 Vögel gehalten, sind die jeweils vorhandenen Vögel zu untersuchen.
(4) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen teilen der zuständigen Behörde die Voraussetzungen und Vorkehrungen, die Grundlage für eine Genehmigung nach Absatz 1 sein können, spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme der Einrichtung mit. Änderungen der Voraussetzungen oder Vorkehrungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Für Einrichtungen, die die Voraussetzungen und Vorkehrungen als Grundlage für eine Genehmigung nach § 9 Absatz 3 Satz 1 der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 10. August 2006 (eBAnz AT41 2006 V1), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2663), in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung bereits mitgeteilt haben, gilt Satz 2 entsprechend.
(5) Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission teilt die zuständige Behörde dem Bundesministerium eine nach Absatz 1 erteilte Ausnahmegenehmigung mit.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2018 I 1665, 2664
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