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GDBNDVerfSchVDV

§ 7Modulverantwortliche

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

(1) Für jedes Modul wird in der Regel eine Modulverantwortliche oder ein Modulverantwortlicher benannt. Es können auch zwei Modulverantwortliche benannt werden. Die Benennungen gelten in der Regel für vier Jahre.
(2) Die Modulverantwortlichen haben insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Ansprechperson für Studierende und Lehrende in allen Belangen des jeweiligen Moduls,
2.
Mitwirkung an der Weiterentwicklung des Modulhandbuchs,
3.
Koordination der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls,
4.
Lehrendenplanung für das jeweilige Modul gemeinsam mit der Studiengangsleitung,
5.
Mitwirkung an der Festlegung von Form und Umfang der Modulprüfung sowie
6.
Mitwirkung an der Organisation und Durchführung der Modulprüfung.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-14 v. 21.9.2018 I 168 (GDBNDVerfSchVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1110B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d048a63e2c4a67b9f118ffbd2f56204398fdebc72687c1dc102379cde8944ef

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