GDBNDVerfSchVDV
§ 6Studiengangsleitung
- 1.
- Evaluation und Weiterentwicklung des Studiengangs,
- 2.
- Mitwirkung an der fortlaufenden Erhebung der inhaltlichen Bedarfe der Dienstbehörden,
- 3.
- Benennung von Modulverantwortlichen,
- 4.
- Weiterentwicklung des Modulhandbuchs und Beteiligung der Modulverantwortlichen an der Weiterentwicklung,
- 5.
- Lehrendenplanung gemeinsam mit den Modulverantwortlichen,
- 6.
- Bestimmung der Zeiten des Erholungsurlaubs der Studierenden während der Fachstudien sowie
- 7.
- Zuweisung von Studierenden zu einer alternativen oder weiterführenden Fremdsprachenausbildung nach § 27 Absatz 3.
Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-14 v. 21.9.2018 I 168 (GDBNDVerfSchVDV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1110B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d048a63e2c4a67b9f118ffbd2f56204398fdebc72687c1dc102379cde8944ef