(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, werden im Auswahlverfahren und bei Prüfungen auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt. Der Nachteilsausgleich soll die Chancengleichheit gegenüber nicht behinderten und nicht beeinträchtigten Menschen herstellen. Er darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen an die Eignung herabgesetzt werden.
(2) Über die Gewährung von Erleichterungen entscheidet
1.
im Auswahlverfahren: die Dienstbehörde,
2.
bei den Prüfungen des nachrichtendienstlichen Einführungsmoduls (Einführungsmodul) und bei den Prüfungen des zweiten bis sechsten Semesters: das Prüfungsamt am Fachbereich Nachrichtendienste der Hochschule,
3.
bei Prüfungen des ersten Semesters mit Ausnahme der Prüfungen im Einführungsmodul: das Prüfungsamt am Zentralbereich der Hochschule.
(3) Der Antrag auf Erleichterung bei Prüfungen ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Der Antrag ist zu Beginn des Semesters, spätestens jedoch sechs Wochen vor erstmaliger Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs, oder unverzüglich nach Eintreten der Beeinträchtigung zu stellen. Erleichterungen können auch über das jeweilige Semester hinaus gewährt werden.
(4) Dem Antrag ist ein ärztliches Attest beizufügen. Auf Verlangen der Stelle nach Absatz 2 ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der Dienstbehörde beauftragt worden ist, vorzulegen.
(5) Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Betroffenen zu erörtern. Bei Menschen mit Schwerbehinderung und diesen gleichgestellten Menschen erfolgt zudem eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-14 v. 21.9.2018 I 168 (GDBNDVerfSchVDV)
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.