GDBNDVerfSchVDV
§ 5Dienstaufsicht
- 1.
- der Dienstaufsicht der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Nachrichtendienste,
- 2.
- wenn Praxisphasen bei einer anderen Ausbildungsbehörde als der Dienstbehörde absolviert werden: der Dienstaufsicht der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Nachrichtendienste und der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Dienstbehörde.
Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-14 v. 21.9.2018 I 168 (GDBNDVerfSchVDV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1110B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d048a63e2c4a67b9f118ffbd2f56204398fdebc72687c1dc102379cde8944ef