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GDBNDVerfSchVDV

§ 5Dienstaufsicht

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde.
(2) Daneben unterstehen die Studierenden:
1.
der Dienstaufsicht der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Nachrichtendienste,
2.
wenn Praxisphasen bei einer anderen Ausbildungsbehörde als der Dienstbehörde absolviert werden: der Dienstaufsicht der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Nachrichtendienste und der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Dienstbehörde.
(3) Während des ersten Semesters mit Ausnahme des Einführungsmoduls unterstehen die Studierenden zusätzlich der Dienstaufsicht der Dekanin oder des Dekans des Zentralen Lehrbereichs der Hochschule.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-14 v. 21.9.2018 I 168 (GDBNDVerfSchVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1110B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d048a63e2c4a67b9f118ffbd2f56204398fdebc72687c1dc102379cde8944ef

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