Zum Gesetzesinhalt

GDBNDVerfSchVDV

§ 59Bestehen der Bachelorprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

(1) Die Bachelorprüfung hat bestanden, wer alle Modulprüfungen sowie die Thesis und die Verteidigung der Thesis bestanden hat.
(2) In die Gesamtnote der Bachelorprüfung gehen die Bewertungen der Modulprüfungen und der Bachelorarbeit mit der folgenden Gewichtung ein:
1.
die Bewertungen der Modulprüfungen der Fachstudien mit 55 Prozent,
2.
die Bewertungen der Modulprüfungen der Praxismodule mit 25 Prozent und
3.
die Note der Bachelorarbeit mit 20 Prozent.
(3) In die Bewertungen der Modulprüfungen (Absatz 2 Nummer 1) gehen die einzelnen Modulprüfungen entsprechend dem Verhältnis der zu vergebenden ECTS-Leistungspunkte ein.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-14 v. 21.9.2018 I 168 (GDBNDVerfSchVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1110B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d048a63e2c4a67b9f118ffbd2f56204398fdebc72687c1dc102379cde8944ef

XML-Quelle beim Herausgeber