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GDBNDVerfSchVDV

§ 57Wiederholung der Verteidigung der Thesis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

(1) Wer die Verteidigung der Thesis nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Die Wiederholung soll innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Nichtbestehens erfolgen.
(3) Die Dienstbehörde verlängert den Vorbereitungsdienst um die Dauer der Wiederholung der Verteidigung.
(4) Für die Dauer der Wiederholung der Verteidigung wird die oder der Studierende ihrer oder seiner Dienstbehörde zugewiesen.
(5) § 46 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-14 v. 21.9.2018 I 168 (GDBNDVerfSchVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1110B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d048a63e2c4a67b9f118ffbd2f56204398fdebc72687c1dc102379cde8944ef

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