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GDBNDVerfSchVDV

§ 62Abschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

(1) Wer die Bachelorprüfung bestanden hat, erhält im Namen der Hochschule:
1.
ein Abschlusszeugnis mit Leistungsübersicht,
2.
eine Bachelorurkunde und
3.
ein Diploma Supplement.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält:
1.
die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat,
2.
die Gesamtnote der Bachelorprüfung als numerischen Notenwert und als Note,
3.
das Thema der Thesis und die Bewertung der Bachelorarbeit als numerischen Notenwert und als Note sowie
4.
die insgesamt erworbenen ECTS-Leistungspunkte.
(3) Die Bachelorurkunde enthält:
1.
die Angabe des Studiengangs „Bachelor in Intelligence and Security Studies“ und
2.
den verliehenen akademischen Grad „Bachelor of Arts (B.A.)“.
(4) Das Diploma Supplement enthält die Angaben, die nach den Vorgaben der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland und der Hochschulrektorenkonferenz aufzunehmen sind. Maßgebend sind die jeweils aktuellen auf der Internetseite der Hochschulrektorenkonferenz veröffentlichten Vorgaben. Die Vorgaben werden beim Fachbereich Nachrichtendienste in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. Das Diploma Supplement wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-14 v. 21.9.2018 I 168 (GDBNDVerfSchVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1110B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d048a63e2c4a67b9f118ffbd2f56204398fdebc72687c1dc102379cde8944ef

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