GDBNDVerfSchVDV
§ 62Abschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
- 1.
- ein Abschlusszeugnis mit Leistungsübersicht,
- 2.
- eine Bachelorurkunde und
- 3.
- ein Diploma Supplement.
- 1.
- die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat,
- 2.
- die Gesamtnote der Bachelorprüfung als numerischen Notenwert und als Note,
- 3.
- das Thema der Thesis und die Bewertung der Bachelorarbeit als numerischen Notenwert und als Note sowie
- 4.
- die insgesamt erworbenen ECTS-Leistungspunkte.
- 1.
- die Angabe des Studiengangs „Bachelor in Intelligence and Security Studies“ und
- 2.
- den verliehenen akademischen Grad „Bachelor of Arts (B.A.)“.
Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-14 v. 21.9.2018 I 168 (GDBNDVerfSchVDV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1110B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d048a63e2c4a67b9f118ffbd2f56204398fdebc72687c1dc102379cde8944ef